Kommunale Teilhabe & Förderung

Kommunale Teilhabe

Nach dem EEG gilt seit 01.01.2023: Anlagenbetreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Auch für bestehende Anlagen ermöglicht das EEG 2023 eine finanzielle Teilhabe der Kommunen auf freiwilliger Basis. Es können Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde gezahlt werden, 

Die aktuelle Rechtslage zur finanziellen Beteiligung von Kommunen nach EEG 2023 hat die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern übersichtlich zusammengestellt.

Zusammenstellung der LEKA MV zum Rechtsstand

Zur Unterstützung der Kommunen stellt die Internetseite SonneSammeln Musterverträge und Erläuterungen dazu zur Verfügung.  

 

Mustervertrag

Förderung

Solarstrom lohnt sich auch wirtschaftlich. Aus diesem Grund gibt es für Photovoltaikanlagen aktuell keine staatliche Investitionsförderung mehr. Die KfW unterstützt die Finanzierung mit zinsgünstigen Krediten. EEG-Anlagen erhalten eine Einspeisevergütung entsprechend der jeweiligen für das Inbetriebnahmedatum im EEG festgelegte Vergütungssätze.

  1. Eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien)
  2. Ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

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