Genehmigung

Guben Photovoltaik Dachanlage

Gebäudeintegrierte Anlagen

  • Bei gebäudeintegrierten Anlagen richtet sich die Genehmigung nach der Brandenburgischen Bauordnung.
  • Baugenehmigungsfrei sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 3a der BbgBO Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von Gebäuden ausgenommen von Hochhäusern. Außerdem sind gebäudeunabhängige Anlagen mit einer Höhe von 3m und einer Länge von 9m baugenehmigungsfrei.
Solarfreiflächenanlage in Hennickendorf

Freiflächenanlagen

  • Große Photovoltaikanlagen im Außenbereich richten sich nach den Erfordernissen der Bauleitplanung. Die jeweilige Kommune muss für Anlage Baurecht schaffen, das heißt, einen B-Plan beschließen, der die vorgesehen Flächen als Gewerbegebiet mit der Sondernutzung der solaren Stromerzeugung ausweist.
  • Die EU-Notfallverordnung, die bis Juni 2024 gilt, ermöglicht die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Mehr Informationen dazu gibt es in den Erläuterungen zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung des BMWK.

Vereinfachte Genehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken

Eine neue Regelung im Baurecht ermöglicht vereinfachte Genehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen auf bestimmten Flächen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken.

PV-Freiflächenanlagen sind baurechtlich privilegiert, wenn sie auf einer Fläche längs von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen gebaut werden. Ergänzend zu PV-Anlagen können auf den genannten Flächen auch Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff errichtet werden.

Die Privilegierung bezieht sich nur auf Flächen mit einem maximalen Abstand von 200 Metern vom äußeren Fahrbahnrand. Für Vorhaben solcher Art muss demnach kein Bebauungsplan erstellt werden. Das nach wie vor notwendige Zulassungsverfahren prüft, ob öffentliche Belange oder Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Das im § 2 EEG vor kurzem eingeführte überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien dürfte auf der anderen Seite ein ordentliches Gewicht in die Waagschale bringen.

Auf das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien hat auch das Fernstraßen-Bundesamt reagiert. Bisher gilt ein Verbot von Bauten im Abstand von 40 Metern zur Fahrbahn. Von dem generellen Verbot wird Abstand genommen, so dass es nach Prüfung des Einzelfalls auch entfallen kann. Damit kann dann die gesamte Fläche im Abstand von 200 Metern zur Fahrbahn für PV genutzt werden.


Lesen Sie mehr zum Thema: