Eine neue Regelung im Baurecht ermöglicht vereinfachte Genehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen auf bestimmten Flächen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken.
PV-Freiflächenanlagen sind baurechtlich privilegiert, wenn sie auf einer Fläche längs von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen gebaut werden. Ergänzend zu PV-Anlagen können auf den genannten Flächen auch Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff errichtet werden.
Die Privilegierung bezieht sich nur auf Flächen mit einem maximalen Abstand von 200 Metern vom äußeren Fahrbahnrand. Für Vorhaben solcher Art muss demnach kein Bebauungsplan erstellt werden. Das nach wie vor notwendige Zulassungsverfahren prüft, ob öffentliche Belange oder Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Das im § 2 EEG vor kurzem eingeführte überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien dürfte auf der anderen Seite ein ordentliches Gewicht in die Waagschale bringen.
Auf das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien hat auch das Fernstraßen-Bundesamt reagiert. Bisher gilt ein Verbot von Bauten im Abstand von 40 Metern zur Fahrbahn. Von dem generellen Verbot wird Abstand genommen, so dass es nach Prüfung des Einzelfalls auch entfallen kann. Damit kann dann die gesamte Fläche im Abstand von 200 Metern zur Fahrbahn für PV genutzt werden.