Nach dem EEG gilt seit 01.01.2023: Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Auch für bestehende Anlagen ermöglicht das EEG 2023 eine finanzielle Teilhabe der Kommunen auf freiwilliger Basis. Es können Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde gezahlt werden, vorausgesetzt, die Anlage hat eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt*. Das EEG regelt auch, dass die Gemeinden als betroffen gelten, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Anlage befindet.
*Eine Leistungsgrenze von 750 kW, die nach § 6 EEG 2021 in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung grundsätzlich galt, gilt lediglich für die Windenergieanlagen weiter,
- die einen Zuschlag in einer Ausschreibung mit Gebotstermin nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 erhalten haben oder – wenn die WEA keinen Zuschlag erhalten hat –
- entweder nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 im Sinne des § 3 Nr. 30 EEG 2023 in Betrieb gegangen ist oder nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nr. 37 lit. b EEG 2023 durch das BMWK festgestellt worden sind.
Die aktuelle Rechtslage zur finanziellen Beteiligung von Kommunen nach EEG 2023 hat die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern übersichtlich zusammengestellt.
Zusammenstellung der LEKA MV zum Rechtsstand