Windkraftanlagen, für die eine finanzielle Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG in Frage kommt oder bei denen Gemeinden für eine jährliche Sonderzahlung nach BbgWindAbgG anspruchsberechtigt sind, werden in dieser Karte dargestellt.
In einem Steckbrief "Kommunale Teilhabe" für das ausgewählte Gebiet kann die potenzielle Gewinnbeteiligung von Kommunen am Ausbau der Windkraftanlagen nach § 6 EEG und nach BbgWindAbgG dargestellt werden.
Windenergieanlagenabgabengesetz
Das Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz - BbgWindAbgG) wurde am 11. Juni 2019 vom Brandenburg Landtag beschlossen. Mit dem Gesetz wird im Land Brandenburg eine Sonderabgabe für Windenergieanlagen (WEA) in Höhe von 10.000 EUR pro WEA im Jahr eingeführt. Die Verpflichtung gilt für Anlagenbetreiber, deren WEA ab dem 1. Januar 2020 bezuschlagt und in Betrieb gegangen sind. Ziele des Gesetzes sind, die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen und die regionale Wertschöpfung zu steigern.
Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im 3 km-Radius um den jeweiligen Anlagenstandort befindet. Die Abgabe wird anteilig entsprechend der jeweiligen Fläche gezahlt. Die Mittel sind vom kommunalen Finanzausgleich ausgenommen und sollen für Maßnahmen der Akzeptanzsteigerung der Windenergie vor Ort verwendet werden. Als konkrete Beispiele werden hier genannt: die Aufwertung des Ortsbildes, Bereitstellung von Informationen zu erneuerbaren Energien, Förderung sozialer Angebote und kultureller Einrichtungen, kommunaler Veranstaltungen sowie Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien.
Das Windenergieanlagenabgabengesetz sieht kein Rangverhältnis bei Zahlungen nach § 6 EEG vor. Beide Zahlungen können nebeneinander Anwendung finden.
Finanzielle Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG
Nach dem EEG gilt seit 01.01.2023: Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Auch für bestehende Anlagen ermöglicht das EEG 2023 eine finanzielle Teilhabe der Kommunen auf freiwilliger Basis. Es können Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde gezahlt werden, vorausgesetzt, die Anlage hat eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt*. Das EEG regelt auch, dass die Gemeinden als betroffen gelten, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Anlage befindet.
*Eine Leistungsgrenze von 750 kW, die nach § 6 EEG 2021 in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung grundsätzlich galt, gilt lediglich für die Windenergieanlagen weiter,
- die einen Zuschlag in einer Ausschreibung mit Gebotstermin nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 erhalten haben oder – wenn die WEA keinen Zuschlag erhalten hat –
- entweder nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 im Sinne des § 3 Nr. 30 EEG 2023 in Betrieb gegangen ist oder nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nr. 37 lit. b EEG 2023 durch das BMWK festgestellt worden sind.
Die aktuelle Rechtslage zur finanziellen Beteiligung von Kommunen nach EEG 2023 hat die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern übersichtlich zusammengestellt.
Zur Unterstützung der Kommunen stellt die "Fachagentur zur Förderung einer natur- und umweltverträglichen Nutzung der Windenergie an Land und der Solarenergie e.V." Musterverträge und Erläuterungen dazu zur Verfügung.
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