Nach dem EEG gilt seit 01.01.2023: Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Und das gilt nicht nur für Neuanlagen, sondern auch für Bestandsanlagen. Es können Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde gezahlt werden, vorausgesetzt, die Anlage hat eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt. Das EEG regelt auch, dass die Gemeinden als betroffen gelten, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Anlage befindet.
Die aktuelle Rechtslage zur finanziellen Beteiligung von Kommunen nach EEG 2023 hat die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern übersichtlich zusammengestellt.
Zusammenstellung der LEKA MV zum Rechtsstand