Windkraftanlagen, für die eine mögliche finanzielle Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG in Frage kommt oder bei denen Gemeinden für eine jährliche Sonderzahlung nach BbgEESG anspruchsberechtigt sind, werden in dieser Karte dargestellt.
In einem Steckbrief "Kommunale Teilhabe" für das ausgewählte Gebiet wird die mögliche finanzielle Beteiligung von Kommunen am Ausbau der Windkraftanlagen nach § 6 EEG und nach BbgEESG dargestellt.
Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG)
Das BgbEESG hat im November 2025 das Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG) von 2019 und das Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz (BbgPVAbgG) von 2024 abgelöst.
Die Änderungen, die sich daraus ergeben, werden ab 2026 sukzessive im Energieportal gezeigt.
Mögliche finanzielle Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG
Nach dem EEG gilt seit 01.01.2023: Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Auch für bestehende Anlagen ermöglicht das EEG 2023 eine finanzielle Teilhabe der Kommunen auf freiwilliger Basis. Es können Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde gezahlt werden, vorausgesetzt, die Anlage hat eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt*. Das EEG regelt auch, dass die Gemeinden als betroffen gelten, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Anlage befindet.
Voraussetzung einer finanziellen Beteiligung von Kommunen nach EEG ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kommune und Betreiber. Nur eine solche Vereinbarung führt zu einem Zahlungsanspruch.
*Eine Leistungsgrenze von 750 kW, die nach § 6 EEG 2021 in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung grundsätzlich galt, gilt lediglich für die Windenergieanlagen weiter,
- die einen Zuschlag in einer Ausschreibung mit Gebotstermin nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 erhalten haben oder – wenn die WEA keinen Zuschlag erhalten hat –
- entweder nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 im Sinne des § 3 Nr. 30 EEG 2023 in Betrieb gegangen ist oder nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nr. 37 lit. b EEG 2023 durch das BMWK festgestellt worden sind.
Die aktuelle Rechtslage zur finanziellen Beteiligung von Kommunen nach EEG 2023 hat die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern übersichtlich zusammengestellt.
Zur Unterstützung der Kommunen stellt die "Fachagentur zur Förderung einer natur- und umweltverträglichen Nutzung der Windenergie an Land und der Solarenergie e.V." Musterverträge und Erläuterungen dazu zur Verfügung.
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