Um eine Windenergieanlage (WEA) errichten zu können, bedarf es einer Genehmigung, da WEA Vorhaben mit besonderen Auswirkungen auf Natur und Umwelt darstellen. Diese Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wird durch die Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Umwelt (LfU) erteilt. Im Genehmigungsverfahren werden Fragen des Immissionsschutzes, die Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts, des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts geprüft.
Regionalplan
Im Regionalplan werden unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen grundsätzlich zulässig. Dafür ist aber im Gegensatz zu den Standorten in Vorranggebieten eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Träger der Regionalplanung; sie stellen die Regionalpläne auf. Ihre Mitglieder sind jeweils die Landkreise und die kreisfreien Städte in der Region:
- Uckermark-Barnim (Uckermark, Barnim)
- Prignitz-Oberhavel (Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz)
- Oderland-Spree (Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Stadt Frankfurt (Oder))
- Havelland-Fläming (Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel)
- Lausitz-Spreewald (Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz Spree-Neiße, Stadt Cottbus)
In bestimmten Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG findet eine Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Damit diese Beteiligung erfolgreich sein kann, müssen einige Regeln beachtet werden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) gibt Informationen dazu, wie Bedenken, Anregungen und Informationen erfolgreich in ein Verfahren eingebracht werden können.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bildet den rechtlichen Rahmen für einen umfassenden Schutz der Umwelt vor Belastungen durch Luftschadstoffe, Lärm und Lichteinwirkungen, die vor allem von Industrieanlagen ausgehen. Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Das BImSchG stellt daher Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefahren hervorzurufen, unter einen speziellen Genehmigungsvorbehalt. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob und wie Gefahren und Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder minimiert werden können, damit unter anderem von Industrieanlagen keine unzumutbaren Belastungen für die Bevölkerung und die Umwelt ausgehen.
Das Verfahren ist sehr komplex. Es beinhaltet die Genehmigung, viele Zulassungen nach anderen Vorschriften und die Beteiligung weiterer Behörden, der Öffentlichkeit und häufig eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Um Antragstellerinnen und Antragsteller zu informieren, wie die Genehmigung einfach, schnell und rechtssicher erlangt werden kann, haben sich Vertreterinnen und Vertreter der Industrie und Handelskammern, Planungsbüros und Behördenvertreter unter dem Dach der Umweltpartnerschaft zusammengeschlossen, und gemeinsam diesen Leitfaden entwickelt.
Erhält die WEA eine Genehmigung nach BImSchG, so kann damit an der Ausschreibung für Windenergie der Bundesnetzagentur (BNetzA) teilgenommen werden. Hier bewirbt sich der Projektierer oder Betreiber der späteren Anlage um eine finanzielle Förderung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG. Erhält der Betreiber/Projektierer einen Zuschlag, kann mit dem Bau der Anlage begonnen werden.
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