Photovoltaik-Freiflächenanlagen, für die eine mögliche finanzielle Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG in Frage kommt oder bei denen Gemeinden für eine jährliche Sonderzahlung nach BbgPVAbgG anspruchsberechtigt sind, werden in dieser Karte dargestellt.
In einem Steckbrief "Kommunale Teilhabe" für das ausgewählte Gebiet wird die mögliche finanzielle Beteiligung von Kommunen am Ausbau der Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach § 6 EEG und nach BbgPVAbgG dargestellt.
Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG)
Das BgbEESG hat im November 2025 das Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG) von 2019 und das Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz (BbgPVAbgG) von 2024 abgelöst.
Die Änderungen, die sich daraus ergeben, werden ab 2026 sukzessive im Energieportal gezeigt.
Mögliche finanzielle Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG
Nach dem EEG gilt seit 01.01.2023: Anlagenbetreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Auch für bestehende Anlagen ermöglicht das EEG 2023 eine finanzielle Teilhabe der Kommunen auf freiwilliger Basis. Es können Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde gezahlt werden.
Voraussetzung einer finanziellen Beteiligung von Kommunen nach EEG ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kommune und Betreiber. Nur eine solche Vereinbarung führt zu einem Zahlungsanspruch.
Die aktuelle Rechtslage zur finanziellen Beteiligung von Kommunen nach EEG 2023 hat die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern übersichtlich zusammengestellt.
Zur Unterstützung der Kommunen stellt die Internetseite SonneSammeln Musterverträge und Erläuterungen dazu zur Verfügung.
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