Vor dem Bau einer geothermischen Anlage mit einer Erdwärmebohrung muss geprüft werden, ob ein Eingriff in das Grundwasser erfolgt. Bei unsachgemäßer Durchführung der Bohrung bestehen Gefahren für das Grundwasser. Deshalb sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht strenge Anforderungen an geothermische Anlagen gestellt worden, um den Eingriff so gering wie möglich zu halten.
Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen umfassen
- Abgrenzung zum Bundesberggesetz (BBergG)
- Wasserrecht unterschieden nach der Anlagenart Erdwärmekollektoren und Erdwärmesonden
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Sonstige Anzeigen und Dokumentationspflichten wie das Führen eines Wasserbuchs, Einhaltung des Geologiedatengesetzes (GeoIDG), des Standortauswahlgesetzes (StandAG) und die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO).
Die rechtliche Einordnung des Vorhabens erfolgt mittels Bohrtiefe bzw. Bohrlochlänge nach Standortauswahlgesetz und mit der Entscheidung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg zur Betriebsplanpflicht über den Genehmigungsweg nach Wasserrecht (zuständig: Untere Wasserbehörde (uWB) des jeweiligen Landkreises) oder nach Bergrecht (zuständig: LBGR). Weitere Hinweise im Merkblatt „Geothermie in Brandenburg – Geologie und Genehmigungsverfahren“.
Alle geologischen Untersuchungen und Bohrungen müssen gemäß dem Geologiedatengesetz und/oder dem Bundesberggesetz dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg 14 Tage vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Sollte die Bohrung in einem Teilgebiet nach dem Standortauswahlgesetz liegen, ist die Anzeige zur Bohrung mindestens 4 Wochen vor Bohrbeginn vorzunehmen. Die Anzeige erfolgt über das online Meldeverfahren beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg.